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§ 88 InsO - Einzelnorm

MEREK : abs 88

§ 88 InsO - Einzelnorm

abs 88§ 88. (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage§ 88. (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage

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